Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 61: -
Der Beschuldigte A. wurde des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig befunden. Er wurde zu 9 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Der bereits bedingt aufgeschobene Strafteil von 8 Monaten Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Die Barschaft von Fr. 80.-, die beschlagnahmt wurde, muss dem Geschädigten B. nach Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Freiheitsstrafe und die Busse sind zu bezahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2010 61 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 19.08.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2010 Steuerrekursgericht 316 [...] 61 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung bei... |
Schlagwörter : | Steuerrekursgericht; Sachen; Aufrechnung; Umsatz; Kassabuch; Coiffeurbetrieben; Steuerrekursgerichtes; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung; Aufrechnungen; Entscheid; Erwägungen; Aufrech-; KantonaleSteuern; Beträge; ätigt:; Dezem-; Steuerkommission; Festsetzung; Betrag; Umsatzes; Rechtsprechung; ätigen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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