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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 61: -

Der Beschuldigte A. wurde des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig befunden. Er wurde zu 9 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Der bereits bedingt aufgeschobene Strafteil von 8 Monaten Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Die Barschaft von Fr. 80.-, die beschlagnahmt wurde, muss dem Geschädigten B. nach Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Freiheitsstrafe und die Busse sind zu bezahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2010 61

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 61
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2010 61 vom 19.08.2010 (AG)
Datum:19.08.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 Steuerrekursgericht 316 [...] 61 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung bei...
Schlagwörter : Steuerrekursgericht; Sachen; Aufrechnung; Umsatz; Kassabuch; Coiffeurbetrieben; Steuerrekursgerichtes; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung; Aufrechnungen; Entscheid; Erwägungen; Aufrech-; KantonaleSteuern; Beträge; ätigt:; Dezem-; Steuerkommission; Festsetzung; Betrag; Umsatzes; Rechtsprechung; ätigen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2010 61

2010 Steuerrekursgericht 316

[...]

61 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung bei ungenügendem Kassabuch (§ 191 Abs. 3 StG). Aufrechnungen bei Coiffeurbetrieben mit ungenügendem Kassabuch.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 19. August 2010 in
Sachen I.R. (3-RV.2009.217)
Aus den Erwägungen
4.3.
Das Steuerrekursgericht hat bereits verschiedentlich Aufrech-
nungen bei Coiffeurbetrieben mit ungenügendem fehlendem
2010 KantonaleSteuern 317

Kassabuch beurteilt und dabei die folgenden Beträge als angemessen
bestätigt:·
Aufrechnung von CHF 3'000.00 bei einem Umsatz von
rund CHF 60'000.00, also 5 % (RGE vom 18. Dezem-
ber 2008 in Sachen B.S.).
· Aufrechnung von CHF 2'000.00 bei einem Umsatz von
rund CHF 50'000.00, also 4 % (RGE vom 24. April
2008 in Sachen B.B.).
· Aufrechnung von CHF 2'500.00 bei einem Umsatz von
rund CHF 40'000.00, also 6,25 % (RGE vom 21. Juni
2007 in Sachen R. + E.L.).
Die Steuerkommission L. hat mit der Festsetzung des Ein-
kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 52'000.00 ei-
nen Betrag von CHF 8'714.00 aufgerechnet. Dies entspricht rund
4.3 % des Umsatzes von rund CHF 200'000.00. Dies erscheint ange-
sichts der bisherigen Rechtsprechung des Steuerrekursgerichtes ohne
Weiteres als angemessen und ist zu bestätigen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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